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Spezialthemen

Nachfolgend ein kleiner Überblick über Spezialthemen und Fallstricke im Bereich des Steuerrechts. Gerne berate ich Sie bei all diesen und einer Vielzahl weiterer Fragestellungen, welche sich regelmässig im Bereich des Steuerrechts ergeben.

Grossrenovation

Grossrenovationen - switax ag

Bei der Totalsanierung einer Liegenschaft besteht das Risiko, dass ein erheblicher Teil der angefallenen Renovationskosten aus einkommenssteuerrechtlicher Sicht nicht als Unterhaltskosten zum Abzug zugelassen wird. Im schlimmsten Fall gehen die Steuerbehörden gar von einem wirtschaftlichen Neubau aus. Dies hat zur Folge, dass sämtliche Renovationskosten durch die Steuerbehörden als Anlagekosten qualifiziert werden und damit nicht einkommenssteuermindernd geltend gemacht werden können. Bitte kontaktieren Sie mich rechtzeitig, damit wir gemeinsam eine nachhaltige Steuerplanung bezüglich der Renovation Ihrer Liegenschaft ausarbeiten können.


Immobiliengesellschaft

Immobiliengesellschaft - switax ag

Liegenschaften, insbesondere Anlageobjekte, können direkt oder indirekt über eine Immobiliengesellschaft gehalten werden. Beide Eigentumsformen haben aus steuerrechtlicher Sicht ihre Vor- und Nachteile und hängen im Wesentlichen von den Zielsetzungen der Eigentümer ab. Insbesondere wenn ein Anlageobjekt der Altersvorsorge dienen und auf absehbare Zeit nicht veräussert werden soll, kann eine Immobiliengesellschaft durchaus sinnvoll sein und die Steuerlasten reduzieren. Zudem ermöglicht eine Immobiliengesellschaft eine nachhaltige, langfristige Steuerplanung. Schliesslich sind Aktien einer Immobiliengesellschaft deutlich leichter zu übertragen, als interne Anteile einer im Gesamteigentum stehenden Liegenschaft. Dadurch hat eine Immobiliengesellschaft auch im Erbfall gewisse zivilrechtliche Vorteile.


Steuern im Alter

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Mit der Pensionierung ändern sich die Einkommensverhältnisse und damit auch die steuerrechtlichen Abzugsmöglichkeiten radikal. Gemeinsam können wir Ihre Vorsorgeplanung sowie die steueroptimale Strategie im Hinblick auf Ihre Pensionierung ausarbeiten.


Steuerfalle Hobby

Steuerfalle Hobby - switax ag

Im Steuerrecht gilt der Grundsatz, dass jede Art von Einkommen steuerbar ist. Wird durch ein Hobby regelmässig Einkommen erzielt, besteht das Risiko, dass die Steuerbehörden dies als selbständige Nebenerwerbstätigkeit qualifizieren. Wurde aus diesem Hobby bereits seit Jahren ein - wenn auch geringes - Einkommen erzielt, besteht das Risiko, dass die Steuerbehörden ein Nach- und Strafsteuerverfahren einleiten, falls diese Einkünfte bis anhin nicht deklariert wurden. Auch der regelmässige Handel bzw. Kauf und Verkauf von Waren über Internetplattformen kann dazu führen, dass die Steuerbehörde darin eine steuerbare selbständige Nebenerwerbstätigkeit erblickt.


Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit

switax Aufgabe selbständige Erwerbstätigkeit - switax ag

Wird eine selbständige Erwerbstätigkeit definitiv aufgegeben, kann dies erhebliche Steuerfolgen für den selbständig Erwerbstätigen auslösen. Insbesondere wenn eine Liegenschaft bis anhin steuerrechtlich dem Geschäftsvermögen zugeordnet wurde und auf dieser Liegenschaft "sportlich" abgeschrieben wurde, kann die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit enorme Steuerfolgen auslösen. Neben den Steuern fallen noch zusätzlich AHV-Beiträge von rund 10% an. So kann es sein, dass schnell ein 6-stelliger Betrag an AHV-Beiträgen und Steuern anfällt, wenn eine Liegenschaft vom Geschäfts- ins Privatvermögen überführt wird. Falls Sie planen, Ihre selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben, kann ich Ihnen gerne die Steuerfolgen und mögliche Alternativen zwecks Reduktion der Steuerlasten aufzeigen.


Familienholding

Familienholding - switax ag

Eine Familienholding, auch Erbenholding genannt, ist häufig das ideale Gefäss, um eine familieninterne Unternehmensnachfolge zu realisieren. Gelegentlich ist eine Familienholding aber auch ein Zwischenschritt im Hinblick auf eine spätere Nachfolgeregelung mit einem Dritten. Es gibt eine Vielzahl von Varianten, um die individuellen Bedürfnisse der Beteiligten mittels Holdingkonzepten zu realisieren. Gerne kann ich Ihnen verschiedene Ansätze aufzeigen.


Transponierung

Transportierung - switax ag

Veräussert ein Aktionär seine Aktien vom Privat- ins Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher er zu mindestens 50% beteiligt ist, gilt dies nicht als Verkauf, sondern als sogenannte Transponierung. Dies bewirkt, dass der Differenzbetrag zwischen dem Kaufpreis und dem Nennwert der übertragenen Aktien der Einkommenssteuer unterliegt. Neben diesem Grundsachverhalt gibt es aber noch weitere Konstellationen, welche durch die Steuerbehörden unter Umständen als sogenannte Transponierung qualifiziert werden. Bitte kontaktieren Sie mich, falls Sie Aktien auf eine von Ihnen direkt oder indirekt beherrschte Gesellschaft zu übertragen beabsichtigen. Es gibt hier verschiedene Lösungsansätze, um nicht in diese Steuerfalle zu treten.


Indirekte Teilliquidation

Teilliquidation - switax ag

Der Verkauf von Aktien ist im Steuerrecht die grosse Ausnahme, denn der Erlös unterliegt grundsätzlich nicht der Einkommenssteuer. Es handelt sich diesfalls um einen steuerfreien privaten Kapitalgewinn. 

Wird jedoch eine Beteiligung von mindestens 20% am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft vom Privat- ins Geschäftsvermögen verkauft und innerhalb von 5 Jahren nach diesem Beteiligungsverkauf nicht betriebsnotwendige Substanz der Zielgesellschaft ausgeschüttet, kann unter Umständen der Tatbestand der indirekten Teilliquidation erfüllt sein. Dies hat zur Folge, dass der ursprünglich steuerfreie Kapitalgewinn aus dem Verkauf der Beteiligung nachträglich doch noch der Einkommenssteuer unterliegt.

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